SATZUNG
TURN- UND SPORTVEREIN 1895 OFTERSHEIM E.V.
BESCHLOSSEN AUF DER JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG AM 07.05.2021
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1895 Oftersheim e. V. und hat seinen Sitz in Oftersheim. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter VR 420029 eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und – soweit die entsprechende Sportart ausgeübt wird – der einzelnen Fachverbände im Badischen Sportbund.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Hauptzweck des Vereins ist vorrangig die Förderung des Sports.
Zur Unterstützung des Hauptzwecks verfolgt der Verein zweitrangig Zwecke zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe, zur Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung sportlicher Anlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Unterstützt wird dies durch spezielle Angebote für Jugendliche und Senioren (z.B. Betreuungsangebote vor/nach dem Sportangebot) sowie durch das Engagement im sportwissenschaftlichen Bereich (z.B. Projekte zur Verbesserung der Trainingsergebnisse).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter /der gesetzlichen Vertreterin zu unterschreiben. Diese/r verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den/die beschränkt Geschäftsfähige/-n.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Im Falle der Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragssteller/-in die Gründe dafür mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch, wenn das Mitglied aufgelöst wird oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Der Austritt erfolgt durch handschriftlich unterschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Erklärung auch vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin zu unterschreiben.
Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zulässig. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Sportrat mit einfacher Mehrheit aus folgenden Gründen erfolgen:
a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz mehrfacher Aufforderungen nicht nachkommt, oder
b) bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen diese Satzung oder wegen grob unsportlichen Verhaltens, oder
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender bzw. beeinträchtigender Haltung oder Handlungen.
(4) Der/die Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden voll verantwortlich. Dem Verein gehörendes Inventar, Gelder etc., die sich in seinem/ihrem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
(5) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes. Das Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
(6) Es können gegen Mitglieder auch disziplinarische Strafen ausgesprochen werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen zutreffen, ohne dass ein Ausschluss erforderlich erscheint. Darüber entscheidet der Sportrat abschließend.
(7) Vor der Beschlussfassung kann der Sportrat dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Sportrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses dem Vorstand vorliegen muss.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Höhe und Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Sportrats fest. Für bestimmte Sportangebote können Zusatzbeiträge erhoben werden (sog. Beitragsklassen). Deren Höhe und Fälligkeit werden vom Sportrat festgesetzt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch Beiträge für eine Familienmitgliedschaft festlegen, die insbesondere für minderjährige Mitglieder gilt. Volljährige Mitglieder, die sich noch in Berufsausbildung oder einer vergleichbaren Situation befinden und darüber einen Nachweis vorlegen, können den Verbleib in der Familienmitgliedschaft beantragen. Die Überführung in die Einzelmitgliedschaft erfolgt mit der Beendigung der Ausbildung oder vergleichbaren Situation, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Der bisherige Beitragszahler/die bisherige Beitragszahlerin übernimmt dafür zunächst die Beitragspflicht; die Anpassung wird mit der nächsten halbjährlichen Fälligkeit automatisch vollzogen.
(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge teilweise oder ganz stunden bzw. erlassen oder auf Aufnahmegebühren verzichten.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle volljährigen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Mitglieder sind im Rahmen der Verfügbarkeit berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, in den Abteilungen Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Sport- oder Hausordnungen zu beachten.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, ihrer ladungsfähigen E-Mail-Adresse oder ihrer Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins mitzuteilen. Ebenso sind sie verpflichtet, ihre finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens zu erfüllen und erteilen ein SEPA-Lastschriftmandat.
§ 7 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende, Ehrungen
(1) Der Sportrat kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit ernennen. Voraussetzung sind langjährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder hervorragende Verdienste um den Verein bzw. im Vorstand.
(2) Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich durch Leistung und/oder Haltung besonders ausgezeichnet haben, durch die Verleihung von Vereins- oder Leistungsnadeln ehren.
(3) Es ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Einzelheiten regelt eine Ehrenordnung, die vom Sportrat beschlossen wird.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 9)
b) der Sportrat (§ 10)
c) die Mitgliederversammlung (§ 12)
(2) Organmitglieder oder besondere Vertreter/-innen haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist strittig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter/eine besondere Vertreterin einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand (i. S. d. § 26 BGB) mit mindestens 3 und höchstens 6 Personen,
b) dem Jugendleiter/der Jugendleiterin (bzw. vertreten durch dessen/deren Stellvertreter/in) (§ 16),
c) bis zu 8 Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
a) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre; eine Wiederwahl ist möglich; die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
b) Der Vorstand wird grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist.
c) Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
d) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds oder für nicht besetzte Vorstandsposten kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied kommissarisch berufen.
(5) Der Vorstand regelt seine Verantwortlichkeiten in einer Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand kann redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, beschließen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 10 Sportrat
(1) Der Sportrat besteht aus
a) dem Vorstand (§ 9),
b) den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen (bzw. vertreten durch deren Stellvertreter/-innen) (§ 14),
(2) Der Sportrat unterstützt und berät den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsangelegenheiten.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a) Disziplinarmaßnahmen (§ 4),
b) Festsetzung von Beitragsklassen (§ 5),
c) Verabschiedung der Ehrenordnung (§ 7),
d) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Titels des/der Ehrenvorsitzenden (§ 7),
e) Verabschiedung der Jugendordnung (§ 16),
f) Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
(3) Die Mitglieder des Sportrats sind von der Anwendung des § 181 BGB befreit. Ein Rechtsgeschäft entsprechend § 181 BGB erfordert die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.
(4) Sitzungen
a) werden nach Bedarf, oder wenn es die Hälfte der Mitglieder des Sportrats verlangt, von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen. Dieses Mitglied legt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung fest.
b) werden von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
c) sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und mindestens ein Drittel der Mitglieder des Sportrats anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit der Sitzungsleiter/die Sitzungsleiterin.
Über die Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem in der Sitzung benannten Schriftführer/von einer in der Sitzung benannten Schriftführerin und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben ist.
§ 11 Ehrenrat
Der Vorstand kann einen Ehrenrat berufen und diesen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll nach Ende des Geschäftsjahres binnen 3 Monaten stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangen. Ferner kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Die Versammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen mit Angabe der Tagesordnung einberufen und zwar
– zur ordentlichen Mitgliederversammlung durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Oftersheim;
– zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich, vorrangig per E-Mail. Es wird die jeweilige Adresse verwendet, welche das Mitglied dem Verein zuletzt bekanntgegeben hat.
(4) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vorher schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
(5) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Versammlungen sollen grundsätzlich als Präsenzveranstaltung stattfinden, dürfen aber auch in der Form einer Online-Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) durchgeführt werden. Dabei ist eine gleichzeitige Stimmabgabe der Teilnehmer/-innen nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Art der Mitgliederversammlung trifft der Vorstand.
(7) Bei der Beschlussfassung entscheidet jeweils die einfache Mehrheit der anwesenden bzw. online-teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei einer Satzungsänderung ist eine 2/3 – Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(8) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag werden geheime Abstimmungen von der Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(9) Die Versammlung entscheidet abschließend über die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte bzw. die zulässigen Ergänzungen (Abs. 4). Insbesondere ist die Mitgliederversammlung für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Neuwahlen,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, mit Ausnahme der Zusatzbeiträge für bestimmte Sportangebote (§ 5),
e) Beschlussfassung über Satzungsänderung,
f) Beschlussfassung über Ehrenamtspauschale,
g) Vereinsauflösung,
h) Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss.
(10) Über die Beschlüsse oder Wahlergebnisse der Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom in der Sitzung benannten Schriftführer bzw. von der in der Sitzung bestimmten Schriftführerin und vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.
§ 13 Kassenprüfer/-innen
(1) Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer/-innen, die stimmberechtigte Mitglieder sein müssen, für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind Beauftragte des Gesamtvereins und für die Richtigkeit der Buch- und Kassenführung verantwortlich. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers/der Kassenprüferin betraut werden.
(2) Die Kassenprüfer/-innen haben die Tätigkeit des Vorstands in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer/-innen ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer/-innen haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
(3) Mit Vorstellung des Revisionsberichtes schlagen die Kassenprüfer/-innen der Mitgliederversammlung zudem die Entlastung der für die Buch- und Kassenführung verantwortlichen Personen vor.
§ 14 Abteilungen
(1) Der Sportrat kann die Gründung oder Auflösung von Abteilungen beschließen.
(2) Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der Abteilung zugeordnete Sportart betreiben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
(3) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Abteilungsversammlung statt.
a) Die Versammlungen werden von dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin (im Verhinderungsfall vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin oder einem Vorstandsmitglied) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen durch Aushang in einer Trainingsstätte und/oder durch Veröffentlichung auf der Vereinswebseite einberufen.
b) Die Versammlung wählt als Vertreter/-in eine/n Abteilungsleiter/-in und eine/n Stellvertreter/-in. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre; eine Wiederwahl ist möglich; die Vertreter/-innen bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Vertreter/-innen werden grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Versammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
c) Über die Beschlüsse oder Wahlergebnisse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem in der Versammlung benannten Schriftführer/von einer in der Versammlung bestimmten Schriftführerin und dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin zu unterzeichnen ist.
(4) Soweit Abteilungsangelegenheiten Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von der Abteilungsleitung beim Vorstand anzuregen bzw. zu beantragen.
(5) Die Abteilungen handeln bei der sportlichen Zielsetzung bis zur Erringung von Landesmeisterschaften eigenverantwortlich. Weitergehende sportliche Ziele bedürfen der Zustimmung des Vorstands, wenn die voraussichtlichen Kosten den entsprechenden Abteilungsetat um 20% übersteigen sollten. Die Eigenverantwortlichkeit umfasst insbesondere die Organisation des Übungs- und Wettkampfsports sowie des Spielbetriebes.
§ 15 Ehrenamtspauschale
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
§ 16 Vereinsjugend
(1) Mitglieder des Vereins bis zur Vollendigung des 27. Lebensjahres bilden die Vereinsjugend.
(2) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(3) Organe der Vereinsjugend sind der Jugendvorstand (mindestens ein/e Jugendleiter/-in, der/die dem Vorstand angehört) (§ 9) und die Jugendversammlung.
(4) Der Jugendvorstand ist für die Einhaltung der Jugendordnung und die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der der Vereinsjugend zugewiesenen Geldmittel gegenüber dem Vereinsvorstand verantwortlich.
(5) Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend vom Sportrat beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 17 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen der Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 18 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden bzw. online-teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fließt das Vereinsvermögen der Gemeinde Oftersheim zur Förderung des Schulsports zu.
(3) Falls die Jahreshauptversammlung nichts Anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, die der Vorstand bestimmt, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/Liquidatorinnen.
§ 19 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.05.2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Regelung vom 28.06.2018.